Urlaub: Wissenswertes rund um die schönste Zeit des Jahres

Es mag am Wetter liegen, dass die Gedanken des ein oder anderen Büromenschen gerade nicht so recht bei der Sache bleiben wollen. Viel lieber reisen sie an einen Ort, wo nicht ein Computer, ein Telefon oder der Terminkalender den Tag bestimmen, sondern das Wetter, die Gezeiten oder die Bedürfnisse des eigenen Körpers und des Geistes. Sommerzeit ist traditionell auch Urlaubszeit, und mit den herannahenden Schulferien naht auch die Zeit, die Eltern mit ihren Kindern verbringen dürfen.

Planung

Damit alles auch reibungslos klappt, empfiehlt sich eine Planung von langer Hand. Denn der erste Schritt in Richtung freier Sommertage ist immer der Schritt Richtung Chef-Etage – schließlich muss der Vorgesetzte den Urlaub genehmigen. In manchen Betrieben sorgt eine Urlaubskonferenz Anfang des Jahres dafür, dass die Bedürfnisse der Kollegen nicht kollidieren. Vor allem, wenn mehr als Hälfte der Belegschaft Kinder hat, sind die Schulferien traditionell Stoßzeit der Urlaubswünsche. In einer solchen Konferenz können dann auf direktem Weg Kompromisse eingegangen werden – frei nach dem Motto: „Du Pfingsten, ich Ostern“.

Mit der Aktentasche auf die Insel?

Dass sich immer mehr Angestellte zur Badehose auch ein paar Aktendeckel in die Tasche packen, ist Alltag geworden. Ein Schreibtisch findet sich auch im Hotelzimmer. So gedacht ist das aber nicht, wie ein Blick in das Bundesurlaubsgesetz (kurz: BUrlG) offenbart. Sinngemäß definiert es Urlaub mit Nichtstun, und das den ganzen Tag lang. „Urlaub sollte der Erholung dienen und dafür genutzt werden, die eigene Arbeitskraft zu erhalten“, sagt die Rechtsanwältin Simone Weber. Die Juristin betreibt eine Kanzlei am Sendlinger Tor in München – Arbeitsrecht ist eines ihrer Fachgebiete.

Dass die Arbeitskraft erhalten bleibt, ist dem Gesetzgeber ein schützenswertes Gut. Deswegen haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, also auch Auszubildende oder Teilzeitbeschäftigte, gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Natürlich können Arbeitnehmer nicht selbst entscheiden, wann sie in Urlaub gehen, sondern müssen beim Arbeitgeber einen Antrag stellen und ihn auch genehmigen lassen. „Keinesfalls darf sich ein Arbeitnehmer selbst beurlauben. Genehmigt sich ein Arbeitnehmer eigenmächtig Urlaub, so verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten und muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, was bis hin zu einer fristlosen Kündigung gehen kann“, erklärt Simone Weber.

Auch für den Arbeitgeber gelten Regeln. So kann er nicht nach Gutsherrenart Urlaub genehmigen oder verwehren, sondern muss sich ebenfalls an geltendes Gesetz halten. „Paragraf 7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes besagt, dass Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen müssen.“ Natürlich könne er einen Urlaubswunsch unter bestimmten Voraussetzungen auch verweigern: „Wenn dringende betriebliche Belange, wie etwa großes Arbeitsaufkommen wegen eines neues Auftrages, hoher Krankenstand der Abteilung dagegen stehen oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer damit kollidieren“, sagt die Expertin. „ In dem Fall von kollidierenden Urlaubswünschen muss der Arbeitgeber die sozialen Belange beider Arbeitnehmer untereinander abwägen, zum Beispiel höheres Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, schulpflichtige Kinder, Erholungsbedürftigkeit, berufstätige Ehepartner. Der sozial schutzwürdigere Arbeitnehmer hat dann dem Grund nach Vorrang betreffend seines Urlaubsantrags.“ Grundsätzlich müssen Chefs auch zügig über die Urlaubsanträge ihrer Mitarbeiter entscheiden und berücksichtigen, dass Urlaub zusammenhängend gewährt werden soll.

Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern zu?

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft „Ver.di“ gibt auf ihrer Homepage einen Überblick, wem wie viel Urlaub zusteht. „Die gesetzliche Mindest-Urlaubsdauer beträgt, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, bundeseinheitlich 24 Werktage im Kalenderjahr für Erwachsene“, heißt es dort. „Dies entspricht vier Wochen, da als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder Feiertage sind.“ Ver.di weißt darauf hin, dass die durchschnittliche tarifliche Urlaubsdauer heute allerdings bereits sechs Wochen beträgt. Auch geringfügig Beschäftigten steht danach Urlaub zu – im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit. „Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs“, heißt es auf der Gewerkschafts-Homepage.

Genauer kann es Simone Weber erklären – und sie hat auch ein Beispiel parat. „Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage. Werktage sind hierbei alle Tage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind.“ Also geht das Bundesurlaubsgesetz bei den 24 Werktagen davon aus, dass der Arbeitnehmer von Montag bis Samstag arbeitet, also eine Sechs-Tage-Woche hat. Hat der Arbeitnehmer nur eine Fünf-Tage-Woche, Montag- Freitag, so muss der Mindesturlaub von 24 Tagen entsprechend reduziert werden.“ Simone Weber rechnet vor: „24 Werktage geteilt durch 6 Werktage = 20 Werktage Urlaub.“ Diese Rechnung, analog angewandt, ergibt folgende Tabelle:

  • Sechs-Tage-Woche: 24 Arbeitstage Urlaub
  • Fünf-Tage-Woche: 20 Arbeitstage Urlaub
  • Vier-Tage-Woche: 16 Arbeitstage Urlaub
  • Drei-Tage-Woche: 12 Arbeitstage Urlaub
  • Zwei-Tage-Woche: 8 Arbeitstage Urlaub
  • Ein Werktag pro Woche: 4 Arbeitstage Urlaub pro Jahr

Dabei gilt es, ein interessantes Detail zu beachten: Es ist völlig gleichgültig, ob ein Arbeitnehmer täglich vier oder acht oder zehn Stunden arbeitet.“ Für den Urlaub kommt es auf die Arbeitstage pro Woche an und nicht auf die Arbeitsstunden pro Tag“, erklärt Rechtsanwältin Simone Weber. „Wer fünf Tage die Woche arbeitet, auch wenn es täglich nur fünf Stunden sind, hat ebenfalls Anspruch auf 20 Werktage Urlaub, ebenso wie der Arbeitnehmer, der acht Stunden täglich auf dem Bürostuhl arbeitet.

Bei flexiblen Arbeitszeiten, das heißt, wenn der Arbeitnehmer in der einen Woche an fünf Tagen, in der nächsten Woche nur an zwei Tagen, dann eine Woche gar nicht und in der darauf folgenden Woche nur drei Tage arbeitet, muss die Arbeitszeit auf einen längeren Zeitraum erstreckt werden; gegebenenfalls sogar für die gesamte Jahresarbeitszeit. Die Urlaubsdauer berechnet sich dann laut Simone Weber wie folgt: „Ist Ihre regelmäßige Arbeitszeit auf einen Zeitraum verteilt, der nicht mit einer Kalenderwoche übereinstimmt, geht man von der gesetzlichen oder tarifliche Urlaubsdauer in Vollzeit aus. Bei einer Sechs-Tage-Woche bestehen gesetzlich 24 Werktage Urlaub. Diese 24 Werktage werden geteilt durch die Jahreswerktage von 312 Tagen (52 Wochen x 6 Werktage). Das ergibt einen Faktor von 0,0769. Diesen Faktor muss man dann mit seinen tatsächlich zu leistenden Arbeitstagen multiplizieren. Wenn man also zum Beispiel 80 Tage gearbeitet hat ( 80 x 0,0769), ergibt sich so ein Urlaubsanspruch von 6,15 Tagen im Jahr.“

Jugendliche und Schwerbehinderte

Übrigens: Für Jugendliche und Schwerbehinderte gelten Sonderregeln. Wer zu Beginn eines Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre als ist, bekommt mindestens 30 Urlaubstage gutgeschrieben. Mit 17 sind es 27 Urlaubstage, mit 18 dann 25. Angestellte mit einer Schwerbehinderung haben laut Gesetz Anspruch auf einen bezahlten Urlaubstag im Jahr pro Arbeitstag in der Woche. Bei einer 5-Tage-Woche ergeben sich so fünf Tage mehr Urlaub im Jahr, bei einer sechs Tage Woche, sechs Urlaubstage.

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